Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/119

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 11.
Darmstadt, den 9. Juni 1882.



Inhalt: Bekanntmachung, die Gebühren der Gerichtsdiener betreffend.



Bekanntmachung,
die Gebühren der Gerichtsdiener betreffend.



      Auf Grund der Verordnung "die Gerichtskosten und Gebühren betr." vom 18. Januar 1882 (Gebührentarif, zweite Abtheilung, Abschnitt V) hat das unterzeichnete Ministerium des Innern und der Justiz folgende Bestimmungen getroffen:

§ 1.

      Die Gerichtsdiener haben, soweit nicht Gebührenfreiheit begründet ist (§ 4), an Gebühren zu beziehen:

I. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
      Für eine Behändigung an einen Rechtsanwalt oder eine Partei20 Pfennig.
II. Im Konkursverfahren.
      Für eine Behändigung20 Pfennig.
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