Kopie des alten Systems |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/119
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Regierungsblatt.
die Gebühren der Gerichtsdiener betreffend.
Auf Grund der Verordnung "die Gerichtskosten und Gebühren betr." vom 18. Januar 1882 (Gebührentarif, zweite Abtheilung, Abschnitt V) hat das unterzeichnete Ministerium des Innern und der Justiz folgende Bestimmungen getroffen:
Die Gerichtsdiener haben, soweit nicht Gebührenfreiheit begründet ist (§ 4), an Gebühren zu beziehen:
Für eine Behändigung an einen Rechtsanwalt oder eine Partei | 20 Pfennig. |
Für eine Behändigung | 20 Pfennig. |