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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/139

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt, den 22. August 1882.



Inhalt: 1) Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Vorbereitung zu der Stelle eines Oeconomen an dem Landes-Zuchthause zu Marienschloß betreffend.



Verordnung,
die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend.


      Unter Aufhebung der Bestimmungen der Verordnung vom 5. Januar1860 (Regierungsblatt Nr. 2 von 1880) wird nunmehr auf Grund des Artikel 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 hiermit verordnet wie folgt.

§ 1.

      Die allgemeine Heegzeit im Wald und Feld beginnt mit dem 1. Februar einschließlich und endigt mit dem 31. August einschließlich.

§ 2.

      Von der allgemeinen Heegzeit bestehen, außer den in dem Art. 30 des Jagdstrafgesetzes angeführten, die nachfolgenden Ausnahmen:

      1) die Heegzeit für weibliches Rehwild beginnt mit dem 15. December und endigt mit dem 15. October;
2) die Heegzeit für den Dachs beginnt mit dem 1. December und endigt mit dem 30. September;
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