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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/186
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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zu den
Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
I. | Zu § 1. | Der Civilversorgungsschein gibt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. | |
II. | Zu § 2. | Gemeindedienststellen sollen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs. | |
III. | Zu § 3 | etc | |
1. | Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen werden, fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind daher den den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen. | ||
2. | Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. | ||
IV. | Zu § 7. | Stellen, deren Inhaber - wenn sie auch in Pflichten genommen sein sollten - ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehülfen), brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden. | |
V. | Zu § 8. | Das dem § 8 als Anlage D angehängte Verzeichniß der Stellen im Reichsdienst präjudicirt den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht. | |
VI. | Zu §§ 9 und 10. | Die in § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite Militäranwärter vorhanden sind, steht - abgesehen von den Ausnahmen des § 10 - der Anwendung der Bestimmungen in § 22 Abs. 3 und in § 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, Versetzung von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben. | |
VII. | Zu § 12. | Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bestimmt. Diesen soll unbenommen sein, Centralstellen einzurichten, an welche sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, welchen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen. | |
VIII. | Zu § 16. | Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundesstaaten zuständigen Organen bestimmt. | |
IX. | Zu § 18. | Als aus dem Contingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden alle diejenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden Truppentheil angehört haben. | |
X. | Zu § 30. | Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theil absolvirt ist. |