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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/191

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 23.
Darmstadt, den 7. December 1882.



Inhalt: Regulativ, die Umzugskosten der Lehrer an Volksschulen betreffend.



Regulativ,
die Umzugskosten der Lehrer an Volksschulen betreffend.


      Um die Umzugskosten der Lehrer an Volksschulen den dermaligen Verhältnissen entsprechend zu regeln, werden in Ausführung des Art. 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1853 über die Errichtung von Provinzial-Schulfonds nachstehende Bestimmungen getroffen:

§ 1.

      Lehrer an Volksschulen, welche auf eine Stelle versetzt werden, die eine Veränderung ihres Wohnsitzes zur Folge hat, haben mit Ausnahme der in § 4 erwähnten Fälle Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten.

§ 2.

      Diese Vergütung besteht:

       a. für verheirathete Lehrer und für Lehrer, welche verheirathet waren und Kinder haben, in einer ohne Rücksicht auf die Entfernung bemessenen Summe für allgemeine Umzugskosten und in einem nach der Entfernung sich richtenden Ersatz für Transportkosten.
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