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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/203
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Regierungsblatt.
die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 17. October 1868, den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betreffend, verordnen Wir hiermit, wie folgt:
Unter Mineralölen im Sinne gegenwärtiger Verordnung sind zu verstehen: rohes und raffinirtes Petroleum, Destillate des Petroleums, aus Torf, Braunkohlen, Steinkohlen, Schieferkohlen oder Kohlentheer bereitete Oele, sowie Mischungen der vorgenannten Oele unter sich oder mit anderen Stoffen.