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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B001

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 1.


Darmstadt, den 28. Januar 1882.



Inhalt:1) Bekanntmachung, den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1882/83 erforderlichen Steuern betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. - 3) Bekanntmachung, das Familienfideicommiß der Fürstlichen Familie Ysenburg und Büdingen in Wächtersbach betreffend. - 4) Bekanntmachung, Summarische Uebersicht der Rechnung der Regierungsrath May`schen Schulunterstützungs-Stiftung für 1880. - 5) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für 1882/83 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Büdingen zur Erhebung genehmigten Umlagen. - 6) Bekanntmachung, die Erhebung der Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den israelitischen Gemeinden des Kreises Groß-Gerau für das I. Vierteljahr 1882 betreffend. - 7] Promotionen an der Großherzoglichen Landesuniversität Gießen. - 8) Ordensverleihungen. - 9) Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. - 10) Namensveränderungen. - 11) Dienstnachrichten. - 12) Dienstenthebungen. - 13) Charakterertheilung. - 14) Ruhestandsversetzungen. - 15) Concurrenzeröffnungen.



Bekanntmachung,
den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1882/83 erforderlichen Steuern betreffend.



      In Ausführung eines zu dem Voranschlag über Einnahme und Ausgabe des evangelischen Centralkirchenfonds für die Periode vom 1. April 1880 bis 1. April 1885 von dem evangelischen Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlusses soll zur Bestreitung des Bedürfnisses der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahre 1882/83 nach den Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. April 1875, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend, auf das Communalsteuerkapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ein Beitrag von drei Pfennig auf den Gulden Steuercapital ausgeschlagen und mit den Communalsteuern der politischen Gemeinden durch die Gemeinde-Einnehmer erhoben werden.
      Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.

      Darmstadt, den 5. Januar 1882.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Achenbach.
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