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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B129
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Beilage Nr. 17.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den Locomotivbetrieb auf der Material-Transportbahn der Bauunternehmer Philipp Holzmann und Comp. und Gebrüder Benckiser von deren Lagerplätzen bei Mainz längs des Rheines bis zur Baustelle der neuen Rheinbrücke betreffend. - 2) Uebersicht der für das Etatsjahr 1882/83 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Landgemeinden des Kreises Offenbach. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1882/83 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Schotten. - 4) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1. April 1882/83 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Darmstadt. - 5) Uebersicht der für das Jahr 1882 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Mainz. - 6) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. - 7) Dienstnachrichten. - 8) Dienstentlassungen. - 9) Charakterertheilung. - 10) Concurrenzeröffnung. - 11) Sterbefälle. - 12) Berichtigungen. |
den Locomotivbetrieb auf der Material-Transportbahn der Bauunternehmer Philipp Holzmann und Comp. und Gebrüder Benckiser von deren Lagerplätzen bei Mainz längs des Rheines bis zur Baustelle der neuen Rheinbrücke betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben unterm Heutigen den Bauunternehmern Philipp Holzmann und Comp. zu Frankfurt a. M. und Gebrüder Benckiser zu Pforzheim die jederzeit widerrufliche und längstens bis zur Vollendung des Rheinbrückenbaues bei Mainz dauernde Concession zum Betrieb einer längs des Rheines von den Material-Lagerplätzen der Brückenbau-Unternehmer bis zur Baustelle der neuen Rheinbrücke anzulegenden, schmalspurigen Materialtransportbahn mittelst Tenderlocomotiven ertheilt.
Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Betrieb der genannten Materialtransportbahn nach Maßgabe der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, der sonst bestehenden und weiter erlassen werdenden Bestimmungen zu führen ist.
Darmstadt, den 17. Juni 1882.
Schleiermacher.