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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B162
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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in den Großherzoglichen Domanialwaldungen, wird bekannt gemacht, daß der pro 1881/82 festgesetzte, im Regierungsblatt Beilage Nr. 24 von 1881 veröffentlichte Holzpreistarif auch pro 1882/83 in Geltung bleibt, und daß die Ansätze desselben vom 1. October ds. Js. an bei den auf Rechnung des Jahres 1882/83 kommenden Holzabgaben aus der Hand in Anwendung gebracht werden.
Darmstadt, den 7. August 1882.
Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung.
In Vertretung:
Pfannmüller.
Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei Zielen, und zwar in den Monaten August, October und December d. J., erfolgen soll. Schotten, den 8. August 1882. |
Dr. Dietzsch. |