Kopie des alten Systems |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/031
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
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Texterfassung: korrigiert | |
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17. Im § 43, "den Verkauf von Postwerthzeichen" betreffend, erhalten die Abs. III und VII folgende anderweite Fassung:
III. Die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. | c) Gestempelte Postkarten und Post- anweisungen. |
VII. Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postanweisungsformularen, Postkarten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen (Freimarken, gestempelter Briefumschläge, Postanweisungsformulare, Postkarten und Streifbänder) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. |
In Vertretung:
Stephan.