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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/083
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
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Regierungsblatt.
einen Zusatz zu der Taxe für Veterinärärzte betreffend.
Für die durch das Reichs-Viehseuchengesetz vorgeschriebene thierärztliche Heilung (Reinigung) ganzer räudekranker Schafherden enthält die Medicinaltaxe vom 14. November 1865 keine anwendbare Taxbestimmung. Zur Ergänzung der Vorschriften derselben unter B. VII. ist deshalb das Folgende bestimmt worden:
Wenn die Räudekrankheit bei Schafen festgestellt und polizeilich angeordnet worden ist, daß die Besitzer solche dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen haben, so hat der letztere, insofern es sich um eine Herde oder um mehrere zusammengebrachte Herden handelt, für die Leitung jenes Heil- (Reinigungs-) Verfahrens ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Herde oder den zusammengebrachten Herden betheiligten Besitzer und ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Schafe
für jede Nachtstunde dieser seiner Anwesenheit aber im Sinne der Medicinal-
taxe A. § 7 (von Abends 9 bis Morgens 6 Uhr)