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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/111

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 15.



und Dörfern des Großherzogthums 20 Mark Gewerbsteuer zu entrichten, wovon je ein Drittheil der Gemeindekasse des Betriebsorts zufließen soll.
      Gelangen ausschließlich gebrauchte Gegenstände (Trödelwaaren) zum Verkauf, so beträgt die Abgabe die Hälfte der angegebenen Sätze. Gewerbtreibende der genannten Art, welche im Großherzogthum noch ein anderes Gewerbe ausüben, werden nach den deßfalls bestehenden Bestimmungen hierfür besonders besteuert.

Artikel 32.

      Zum Betrieb des im vorigen Artikel erwähnten Gewerbes ist ein Gewerbspatent erforderlich, welches vor dem Beginn von dem Kreisamt, zu dessen Bezirk der Ort des beabsichtigten Betriebs gehört, zu erwirken ist. Die Gewerbsteuer mit Einschluß der Ausfertigungsgebühr des Patents wird gleichzeitig mit der Ausstellung des letzteren mittelst Stempels für die ganze Dauer des für einen bestimmten Ort angemeldeten Betriebs auf einmal erhoben.
      Soll das Gewerbe nach Ablauf der angemeldeten Zeit am nämlichen Ort oder an einem anderen Ort fortbetrieben werden, so ist ein neues Patent zu erwerben.

Artikel 33.

      Wer das in Artikel 31 genannte Gewerbe betreibt, ohne mit dem nach Artikel 32 dazu erforderlichen Patent versehen zu sein, verfällt in eine Strafe gleich dem doppelten Betrag der für die Zeit des unbefugten Betriebs sich berechnenden Steuer, welche letztere nebenbei nachzuerheben ist, und muß außerdem für den nach Beendigung der betreffenden Woche oder an einem anderen Orte etwa fortzusetzenden Gewerbsbetrieb das vorgeschriebene zahlbare Patent bei dem Kreisamt erwirken.
      Das Verfahren bei Erledigung der Zuwiderhandlungen richtet sich nach den Vorschriften, welche über die Bestrafung der Gewerbsteuercontraventionen der außerhalb des Großherzogthums wohnenden und dauernde Niederlassungen im Inlande nicht besitzenden Personen bestehen.

Artikel 34.

      Die Erlaubniß
      

1) zum Komödien- oder Marionetten-Spiel, zum Kunstreiten oder andern öffentlichen Darstellungen oder Belustigungen, sowie
2) zum Tanz- und Musikhalten, in den Fällen, wo solche vorgeschrieben ist, muß jedesmal bei den betreffenden Kreisämtern oder den hierzu ermächtigten Ortspolizeibehörden nachgesucht werden, und es werden dafür, mittelst des Ausfertigungsstempels, die verordneten Tarifansätze erhoben.

      Aenderungen der letzteren sollen fernerhin auf dem Wege des Gesetzes erfolgen.

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