Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/125

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 15.



Bezeichnung der Gewerbe.
Verhältnißmäßiger Zusatz.
Bemerkungen.
Basis.
Zusatz für
die Gehülfen.
höh
erer

Ka
te
go
rie.
GI.
nie
der
er
Ka
te
go
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GII.
Parfümeriehändler, Porzellanhändler, Quincailleriewaarenhändler, Schuhhändler mit neuen Schuhen im Kleinen, Seilerwaarenhändler, Siebhändler, Stahlwaarenhändler im Kleinen mit Laden, Strohhuthändler, Strumpfhändler, Uhrenhändler , vergoldete Waaren - Händler; ferner zum Betrieb der in Klasse VI unter Kurzwaarenkrämer einbegriffenen Gewerbe. Beim Einzelbetrieb der hier aufgeführten Gewerbe ist besondere Patentisirung erforderlich.
Müller (Mahl-, Schlag- und Schneidmüller) mit 2 Gängen Miethwerth u. Geh. Der Miethwerth des Gewerbslokals kommt nur zur Hälfte in Ansatz.
Pulvermüller für Schießpulver
Desgl.
Desgl.
Schneider, der zugleich die Stoffe zu den Kleidern liefert
Desgl.
Nur der Miethwerth des Lokals der Niederlage von Stoffen kommt in Ansatz.
Schwerspathmüller mit 2 bis 5 Gängen
Desgl.
Der Miethwerth des Gewerbslokals kommt nur zur Hälfte in Ansatz.
Specerei- und Gewürzhändler im Kleinen
Desgl.
      Das Patent berechtigt noch zum Betrieb folgender Gewerbe: Farbwaarenhändler, Gries-, Grütze-, geschälte Gerste- und Hirsenhändler, Lichterhändler, Macaroni- und sonstige Suppenteig-(Nudeln etc.) Händler, Mehlhändler im Kleinen, Oelhändler im Kleinen, Oelkuchenhändler, Schwefelspahnhändler, Seifenhändler, Tabackshändler im Kleinen, Zuckerwaarenhändler; ferner zum Betrieb der in Klasse VI unter Specereikrämer einbegriffenen Gewerbe. Beim Einzelbetrieb der hier aufgeführten Gewerbe ist besondere Patentisirung erforderlich.
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