Bezeichnung der Gewerbe. | Verhältnißmäßiger Zusatz. | Bemerkungen.
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Basis. | Zusatz für die Gehülfen.
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höh erer
Ka te go rie. GI. | nie der er Ka te go rie. GII.
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Parfümeriehändler, Porzellanhändler, Quincailleriewaarenhändler, Schuhhändler mit neuen Schuhen im Kleinen, Seilerwaarenhändler, Siebhändler, Stahlwaarenhändler im Kleinen mit Laden, Strohhuthändler, Strumpfhändler, Uhrenhändler , vergoldete Waaren - Händler; ferner zum Betrieb der in Klasse VI unter Kurzwaarenkrämer einbegriffenen Gewerbe. | | | | Beim Einzelbetrieb der hier aufgeführten Gewerbe ist besondere Patentisirung erforderlich.
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Müller (Mahl-, Schlag- und Schneidmüller) mit 2 Gängen | Miethwerth u. Geh. | | | Der Miethwerth des Gewerbslokals kommt nur zur Hälfte in Ansatz.
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Pulvermüller für Schießpulver | Desgl. | | | Desgl.
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Schneider, der zugleich die Stoffe zu den Kleidern liefert | Desgl. | | | Nur der Miethwerth des Lokals der Niederlage von Stoffen kommt in Ansatz.
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Schwerspathmüller mit 2 bis 5 Gängen | Desgl. | | | Der Miethwerth des Gewerbslokals kommt nur zur Hälfte in Ansatz.
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Specerei- und Gewürzhändler im Kleinen | Desgl. | | |
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Das Patent berechtigt noch zum Betrieb folgender Gewerbe: Farbwaarenhändler, Gries-, Grütze-, geschälte Gerste- und Hirsenhändler, Lichterhändler, Macaroni- und sonstige Suppenteig-(Nudeln etc.) Händler, Mehlhändler im Kleinen, Oelhändler im Kleinen, Oelkuchenhändler, Schwefelspahnhändler, Seifenhändler, Tabackshändler im Kleinen, Zuckerwaarenhändler; ferner zum Betrieb der in Klasse VI unter Specereikrämer einbegriffenen Gewerbe. | | | | Beim Einzelbetrieb der hier aufgeführten Gewerbe ist besondere Patentisirung erforderlich.
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