Kopie des alten Systems

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/138

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 16.



In dem letzteren Falle kann die Prüfungscommission ihre Information durch ein mit dem Nachsuchenden abzuhaltendes Colloquium ergänzen.

§ 2.

      Zur Prüfung werden nur Solche zugelassen, welche

1) die Approbation als Thierarzt innerhalb des deutschen Reichsgebiets erlangt,
2) mindestens 2 Jahre lang, nach erfolgter Approbation, die Thierheilkunde in der Privatpraxis, als Assistent in einer thierärztlichen Lehranstalt oder einem Gestüte, oder im Militärdienst praktisch ausgeübt haben. In diese Zeit kann auch die Zeit, welche der Aspirant nach bestandener Approbationsprüfung an thierärztlichen Lehranstalten zu seiner weiteren fachlichen Ausbildung zugebracht hat, eingerechnet werden.
§ 3.

      Die Prüfungen finden vor der von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz hierzu bestellten Prüfungs-Commission und zwar alljährlich einmal in den Herbstmonaten statt. Außerordentliche Prüfungen können im Bedürfnißfalle durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz ausgeschrieben werden.

§ 4.

      Die Gesuche der Candidaten um Zulassung zur Prüfung sind längstens bis zum 1. September bei Unserem Ministerium einzureichen.
      Den Gesuchen sind beizulegen:

1) ein von dem Candidaten selbstgeschriebener Lebenslauf;
2) der Approbationsschein;
3) amtliche Zeugnisse über die Erfordernisse des § 2 Ziffer 2.

      Die Zulassung zur Prüfung und der Termin derselben werden den Candidaten durch den Vorsitzenden der Prüfungscommission mitgetheilt.

§ 5.

      Die Prüfung erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Thierheilkunde, einschließlich ihrer Hülfswissenschaften, in ihren steten Beziehungen zur Veterinärpolizei und gerichtlichen Thierheilkunde.
      Der zu Prüfende soll erweisen, daß er neben seiner allgemeinen fachlichen Bildung und Geschicklichkeit auch die dem Veterinärbeamten und thierärztlichen Sachverständigen vor Gericht nothwendigen besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sich erworben habe, und daß er

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