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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/143
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Regierungsblatt.
das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.
Zum Vollzug des oben bezeichneten Gesetzes wird aus Grund des § 109 desselben hiermit bestimmt:
Die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen werden im Falle des vierten und fünften Absatzes des § 11 des Gesetzes von den Großherzoglichen Provinzialdirektionen, im Uebrigen von den Großherzoglichen Kreisämtern wahrgenommen.
Die nach dem Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Functionen sind von den Großherzoglichen Kreisämtern auszuüben.
Die in dem Gesetz den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen liegen den Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise den staatlich angestellten Großherzoglichen Lokalpolizeibeamten ob.