Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/172

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 22.



§ 18.

      Auf die zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bestehenden Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Absatz 2 und § 6 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Mai 1884 Anwendung.
      Für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften im Betriebe standen, können Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 und des § 2 Satz 1 durch den Bundesrath zugelassen werden, wenn nach den bisherigen Erfahrungen anzunehmen ist, daß durch die vorhandenen Einrichtungen ein gefahrloser Betrieb sichergestellt wird.

       Berlin, den 11. Juli 1884.

Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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