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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/175

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt, den 20. August 1884.


Inhalt: Gesetz, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend.



Gesetz,
die Enteignung von Grundeigenthum betreffend.

(Vom 26. Juli 1884.)



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Erster Titel.
Zulässigkeit der Enteignung.

Artikel 1.

      Das Grundeigenthum kann dem Eigenthümer nur gegen vollständige Entschädigung und nur in dem Falle entzogen oder beschränkt werden, wenn die Entziehung oder Beschränkung für ein zum öffentlichen Nutzen dienendes Unternehmen erfordert wird.

Artikel 2.

      Unter den Voraussetzungen des Artikels 1 steht das Recht der Entziehung oder Beschränkung fremden Grundeigenthums zu:

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