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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/207
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Regierungsblatt.
für die Großherzoglichen Kreisärzte.
Vom 14. Juli 1884.
Für die Dienstführung der Großherzoglichen Kreisärzte und Kreis-Assistenz-Aerzte werden die nachstehenden Vorschriften ertheilt:
§ 1. | |
Jeder Kreis der Großherzogthums bildet den Bezirk eines Kreisgesundheitsamts, welchem ein Gesundheitsbeamter unter der Benennung " Kreisarzt" vorsteht1, der in der Regel in der Kreisstadt seinen Wohnsitz hat. | |
§ 2. | |
Die amtliche Wirksamkeit des Kreisarztes erstreckt sich in der Regel auf seinen Dienstbezirk. Er ist indessen verbunden auch den an ihn ergehenden Requisitionen um Vornahme dringlicher medicinalpolizeilicher |
A. Bl. - Amtsblatt.
A. Bl. M. - Amtsblatt des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz (Section für innere Verwaltung).
A. Bl. M. A. f. G. - Amtsblatt der Großherzogl. Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege.
A. Bl. O. M. D. - Amtsblatt der vormaligen Großherzogl. Ober-Medicinal-Direction aus dem Jahre 1861-1876.
Med. Ord. - Medicinal-Ordnung vom 25. Juni 1861.
Nov. z. Med. Ord. - Novelle zur Medicinal-Ordnung (Verordnung betr. die Organisation der Medicinalbehörden und die Bildung der Medicinalbezirke vom 28. December 1876).
Reg. Bl. - Großherzogliches Regierungsblatt.
1 Verordnung, betr. die Organisation der Medicinalbehörden[GWR 1] und die Bildung der Medicinal-Bezirke vom 28. December 1876 (Nov. z. Med. Ord.) § 18 und 19.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Medinalbehörden