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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/272

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 29.



      3)Bezüge aus Familienstiftungen, welche in Folge eines Todesfalls eines seither Berechtigten auf einen durch stiftungsmäßige oder gesetzmäßige Successionsordnung Berufenen übergehen;
      4) Familienfideicommiß-Anfälle und Anfälle von landwirthschaftlichen Erbgütern, auch wenn sie ohne Todesfall stattfinden.

      Den Schenkungen von Todeswegen werden in Bezug auf die Erbschaftssteuer solche Schenkungen gleich geachtet, deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkers aufgeschoben ist.

Titel 2. Verhältniß zu anderen Staaten.
Artikel 2.

      Unbewegliches Vermögen (Liegenschaften und denselben gleichgeachtete Rechte), welches sich außerhalb des Großherzogthums befindet, wird mit der Erbschaftssteuer nicht belegt.

Artikel 3.

      Innerhalb des Großherzogthums befindliches unbewegliches Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer ohne Unterschied, ob der Erblasser oder Vorgänger hessischer Staatsangehöriger war, oder nicht.

Artikel 4.

      Anderes im Inlande befindliches Vermögen eines Erblassers oder Vorgängers, welcher bei seinem Ableben oder Hinwegfall kein hessischer Staatsangehöriger war, unterliegt der Versteuerung nicht, soweit dasselbe an Nichthessen fällt und wenn in demjenigen Staate, wohin dasselbe verabfolgt werden soll oder welchem der Anfallsberechtigte angehört, die gleiche Rücksicht hinsichtlich des Nachlasses diesseitiger Staatsangehöriger beobachtet wird. Wenn solches Vermögen an einen Hessen fällt und davon in einem anderen Staate die Erbschaftssteuer zu entrichten ist, so kann die im auswärtigen Staate von dem anfallsberechtigten Hessen zu zahlende Erbschaftssteuer auf die diesseitige Steuer angerechnet werden.

Artikel 5.

      Anderes, als das im Artikel 2 bezeichnete, außerhalb Hessens befindliches Vermögen eines Erblassers oder Vorgängers, welcher bei seinem Ableben oder Hinwegfall Staatsangehöriger des Großherzogthums war, unterliegt der Besteuerung, falls oder soweit davon im betreffenden auswärtigen Staate keine, oder eine geringere Erbschaftssteuer, als nach den Vorschriften dieses Gesetzes, zu entrichten ist. Im letzteren Falle (geringerer Steuer) wird die im auswärtigen Staate zu zahlende Erbschaftssteuer auf die diesseitige Steuer angerechnet.

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