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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/318

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 37.



      An die Prüfung in der Chemie sind einige Fragen aus der Mineralogie anzuschließen.
      In der Botanik und Zoologie wird nicht geprüft.

§ 10.

      Nach Beendigung der mündlichen Prüfung sind auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrer von der Kommission die Prädikate zu bestimmen, welche jedem Geprüften in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu ertheilen sind. Hierbei ist nicht nur das Ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung, sondern auch das Urtheil der betreffenden Lehrer über die Leistungen in der Schule und über die Reife des Denk- und Urtheilsvermögens in Betracht zu ziehen.

§ 11.

      Die Prüfung ist als bestanden zu betrachten, wenn das auf die Prüfung und die Leistungen in der Schule gegründete Gesammturtheil in keinem obligatorischen wissenschaftlichen Lehrgegenstande "ungenügend" lautet.
      Eine Abweichung hiervon in Berücksichtigung des von dem Schüler gewählten Berufs ist nicht zulässig; dagegen ist zulässig, daß ungenügende Leistungen in einem Lehrgegenstande durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen obligatorischen Gegenstande als ergänzt erachtet werden. In dem Gegenstande, für welchen die Kompensation zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß herabgehen, welches für die Versetzung in die Prima erfordert wird.
      Die Religionslehrer haben sich der Abstimmung zu enthalten, wenn es sich um einen Schüler handelt, der an ihrem Unterrichte nicht Theil genommen hat.
      Bei allen Abstimmungen gibt, wenn Stimmengleichheit eintritt, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
      Der Regierungskommissär ist befugt, gegen Beschlüsse der Prüfungskommission Einsprache zu erheben. Wenn dies geschieht, so entscheidet die Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten.

§ 12.

      Nach beendigter Prüfung wird den Schülern das Gesammtergebniß von dem Regierungskommissär mitgetheilt.

§ 13.

      Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von dem Regierungskommissär und der Direktion unterzeichnetes Zeugniß der Reife, in welchem das Urtheil über Aufmerksamkeit und Fleiß, sowie über die Leistungen in den einzelnen Lehrgegenständen durch eines der fünf Prädikate "sehr gut", "gut", "im Ganzen gut", "genügend", "ungenügend" zu bezeichnen ist, wobei es dem Ermessen der Prüfungskommission überlassen bleibt, eine ausführlichere Würdigung beizufügen.

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