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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B058
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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die Vergütung für die im Etatsjahr 1884/85 in Geld zu berichtigenden Pensionsnaturalien betreffend.
Nach der Verordnung vom 13. October 1840 und nach dem für 1881/82 festgesetzten, auch für 1883/84 in Geltung gebliebenen Holzpreistarif - Bekanntmachung vom 6. August 1883 in Regierungsblatt Beilage Nr. 20 von 1883 - beträgt der für Holz zu leistende Zusatz für das Etatsjahr 1884/85 von 100 Pension 19
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Darmstadt, den 24. April 1884.
Hahn.
Hoffmann.