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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/076

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 7.



nochmals zu bestimmenden letzten Frist die Bereiterklärung zum Uebertritt in den Staatsdienst nach Maßgabe der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen abgeben, und zwar unter Verzichtleistung auf alle Rechte, welche sie durch die frühere vertragsmäßige Anstellung gegen die Verwaltung der Oberhessischen Bahnen erworben haben.
      Auf diese übertretenden Beamten und Bediensteten finden die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 4. Mai 1881 Anwendung.
      Unserem Ministerium der Finanzen steht das Recht zu, einzelnen der sich hiernach nachträglich meldenden Beamten und Bediensteten diesen Uebertritt zu versagen.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 18. April 1885.
      (L. S.)

LUDWIG.
Weber.
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