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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/095
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt, den 18. Mai 1885
die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend.
Vom 15. Mai 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hierdurch wie folgt:
Der erste Absatz des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend, sowie der Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Landgemeinde-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Stimmfähig sind: | ||
1) | alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger, | |
2) | alle männlichen Einwohner, welche die Deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und welche seit zwei Jahren ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben, |