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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/137
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Regierungsblatt.
Nr. 23.
Darmstadt, den 22. August 1885
Inhalt: | Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betreffend. |
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betreffend.
Die nachstehende, in obigem Betreff erlassene Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 13. März l. J. (Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 12 von 1885) wird hiermit unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 30. August 1884 - Regierungsblatt für 1884 erster Theil S. 203 - zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 17. August 1885.
In Vertretung:
Knorr.
Auf Grund des § 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nachfolgenden Sprengstoffe als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen: