![]() |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/167
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
<<<Vorherige Seite [166] | Nächste Seite>>> [168] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig. |
Regierungsblatt.
Nr. 33.
Darmstadt, den 27. November 1885
die Bundes-Cartell-Convention vom 10. Februar 1831 betreffend.
Vom 16. November 1885.
In Folge einer zwischen der Königlich Bayerischen Regierung und den Regierungen der sämmtlichen übrigen Deutschen Bundesstaaten getroffenen Vereinbarung ist auf die fernere Anwendung der seither noch dem Königreich Bayern gegenüber in Kraft bestandenen Bestimmung des Artikel 9 der Bundes-Cartell-Convention vom 10. Februar 1831 (Reg.-Blatt Nr. 20, S. 105) wegen Gewährung von Fangprämien für Einlieferung von Deserteuren und Pferden gegenseitig Verzicht geleistet worden.
Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 16. November 1885.
Finger.