Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/175

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
<<<Vorherige Seite
[174]
Nächste Seite>>>
[176]
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 34.



§ 18.

      Nach dem Erlöschen oder der Zurücknahme dieser Erlaubniß hat die Unternehmerin die Kabel resp. Ketten binnen einer von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen festzusetzenden Frist aus dem Strom fortzuschaffen.

§ 19.

      Die Unternehmerin hat eine Caution von Fünftausend Mark zu bestellen, welche dem Staate für die genaue Befolgung der in der vorliegenden Concession gestellten Bedingungen, sowie für die auf Grund derselben etwa festgesetzten Strafen verhaftet und, soweit sie in Angriff genommen wird, innerhalb der von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen bestimmten Frist auf den bezeichneten Betrag wieder zu ergänzen ist.

§ 20.

      Sollten in den der Gesellschaft "Mainkette" Seitens der Regierungen der übrigen Mainuferstaaten zum Zweck des Betriebs der Kettenschifffahrt auf dem Main zu ertheilenden Concessionen weiter gehende Rechte in Anspruch genommen werden als dies in gegenwärtiger Concession Seitens der Großherzoglichen Regierung geschehen, so ist die Unternehmerin verpflichtet, solche auch der letzteren gegenüber zuzugestehen.
      Eine gleiche Verpflichtung besteht für den Fall, daß Seitens der genannten Regierungen der Gesellschaft besondere Vorschriften im Interesse dortseitiger Anstalten oder Staatsangehörigen auferlegt werden sollten.

      Darmstadt, den 5. Januar 1884.

Großherzogliches Staatsministerium.
gez. von Starck.
gez. Breidert.
Persönliche Werkzeuge