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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/178
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Texterfassung: korrigiert | |
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Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen: | |||
G. v. 31. 3. 85. . . . Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 31. März 1885). | |||
Der § 2 Ziffer 4, erster Absatz erhält folgende Fassung: | |||
In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade-Kommandeur*) und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen: | |||
"Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie-Brigade" | |||
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**) | |||
R. M. G. § 30, 3b u. | |||
G. v. 31. 3. 85. | |||
Der § 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: | |||
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der | |||
Landwehr-Bezirks-Kommandeur*) und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: | |||
"Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises etc.) N. N." | |||
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**) | |||
R. M. G. § 30, 3a. u. | |||
G. v. 31. 3. 85. |
*) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise Landwehr-Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen.
**) Da, wo in den folgenden §§ von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Land-Wehr-Bezirks-Kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der Ersatz-Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für den betreffenden Adjutanten.