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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/051
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt, den 11. Februar 1886
1) | Die in dem Reichsgesetze vom 6. Juli 1884 den höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Verrichtungen sind von der Großherzoglichen Oberen Bergbehörde auszuüben. | |
2) | Die nach dem bezeichneten Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden sowie den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Functionen werden von den Großherzoglichen Bergmeistereien wahrgenommen. | |
Darmstadt, den 26. Januar 1886. | ||
Finger. | ||
Rautenbusch.
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