![]() |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/081
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
<<<Vorherige Seite [080] | Nächste Seite>>> [082] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig. |
Beschwerden gegen das Verfahren der Einschätzungskommissionen für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung werden bei dem Vorsitzenden der Landeskommission vorgebracht, welcher, die Beschlußfassung dieser Kommission veranlaßt (Art. 26 des Einkommen- und Art. 21 des Kapitalrentensteuergesetzes).
Beschwerden gegen das Verfahren der Landeskommission und des Vorsitzenden sind behufs ihrer Entscheidung bei uns einzureichen (Art. 31 des Einkommen- und Art. 33 des Kapitalrentensteuergesetzes).
Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Kommissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen, Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen.
Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, können keine Berücksichtigung finden.
Darmstadt, den 21. April 1886.
Weber.