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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/176

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 29.



§ 2.

      Als Kleinhändler mit Branntwein oder Spiritus im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Personen anzusehen, deren Branntwein- oder Spiritus-Verkauf sich auf Quantitäten unter 2 Liter erstreckt, sofern derselbe nicht in etiquettirten versiegelten Flaschen von mindestens einem halben Liter erfolgt.

§ 3.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, den 10. November 1886.
            (L. S.)

LUDWIG.
Finger.


Bekanntmachung,
bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum betreffend.

Vom 15. November 1886.

      Auf Grund des § 55 der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 werden die nachstehenden bahnpolizeilichen Bestimmungen bekannt gemacht:

§ 1.

      Die Eisenbahn-Reisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizei-Beamten Folge zu leisten.
      Passagiere, welche die Anordnung der Bahnbeamten unbeachtet lassen, werden eventuell aus dem Wagen entfernt, ohne daß ihnen ein Ersatz-Anspruch für das bereits gezahlte Fahrgeld zusteht.

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