Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/221

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[220]
Nächste Seite>>>
[222]
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 31.

Darmstadt, den 10. Dezember 1886


Inhalt: Verordnung, die Rückgabe der Dienstkautionen der Gerichtsvollzieher betreffend.



Verordnung,
die Rückgabe der Dienstkautionen der Gerichtsvollzieher betreffend.

Vom 4. Dezember 1886.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Um das Verfahren bei Rückgabe der Dienstkautionen der Gerichtsvollzieher zu regeln, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

§ 1.

      Nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers hat der mit der allgemeinen Dienstaufsicht beauftragte Amtsrichter des Bezirks, in welchem der Gerichtsvollzieher angestellt war, von Amtswegen zu ermitteln, wer zum Empfange der zurückzugebenden Dienstkaution des letzteren berechtigt ist und gleichfalls von Amtswegen eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung etwaiger Ansprüche aus dem Dienstverhältniß des Gerichtsvollziehers zu erlassen.

§ 2.
       In die Aufforderung (§ 1) ist insbesondere aufzunehmen:
1) Die Mittheilung, daß und wodurch das Dienstverhältniß des Gerichtsvollziehers beendigt sei und daß die Rückgabe der von ihm geleisteten Dienstkaution in Frage stehe;
Persönliche Werkzeuge