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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/035

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 6.



Einlagereifen, bezw. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten versendet werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.

§ 21.

      Wenn solche Giftstoffe (§ 20) in Mengen von 5000 und mehr Kilogramm versendet werden sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche andere Güter enthalten, nur in besonderen, wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden. Vor der Verladung muß der Schiffer der Polizei- und Hafen-Behörde Anzeige erstatten. Diese hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe bestimmten Abtheilungen des Schiffes wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.
      Ingleichen hat dieselbe, falls solche Giftstoffe in Mengen unter 5000 Kilogramm zusammen mit andern Gegenständen transportirt werden sollen, die Art und Weise der Verladung vorzuschreiben, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß die Giftstoffe abgesondert von Konsumtibilien gestauet werden. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen hat sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.

§ 22.

      Die Polizei- oder Hafen-Behörde des Absendungsortes hat die Verladung zu untersagen, wenn die Kollis Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung wahrzunehmen sind.

VI. Strafbestimmung.
§ 23.

      Auf Zuwiderhandlungen der Befrachter und der Schiffer gegen die Vorschriften dieser Verordnung, bezw. gegen die Anordnungen der Hafen- oder Polizei-Behörde, findet der Artikel 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 Anwendung.

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