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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/071

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 14.

Darmstadt, den 20. Mai 1887


Inhalt: Bekanntmachung, die Umrechnung der gesetzlich festgestellten Geldsätze in Feldrügesachen in die Reichsmarkrechnung betreffend.



Bekanntmachung,
die Umrechnung der gesetzlich festgestellten Geldsätze in Feldrügesachen in die Reichsmarkrechnung betreffend.

Vom 14. Mai 1887.



      Auf Grund des Gesetzes, die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthum betreffend, vom 25. November 1874 ist mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die nachstehende Bestimmung getroffen worden:
      In Feldrügesachen sind bei der Umrechnung, die zufolge Einführung der Reichsmarkrechnung mit den gesetzlich festgestellten Geldsätzen (Strafen und Nebenansätzen) nach dem Reichsmünzgesetze vom 9. Juli 1873 vorzunehmen ist, alle diejenigen Pfennigbeträge, welche nicht Vielfache der Zahl Zehn sind, auf den nächst höheren durch Zehn theilbaren Betrag abzurunden.
      Darmstadt, den 14. Mai 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Prätorius.
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