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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/149

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.

Darmstadt, den 20. August 1887


Inhalt: Gesetz, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.



Gesetz,
die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.

Vom 30. Juli 1887.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, zu verordnen und verordnen hierdurch, wie folgt:

Erster Abschnitt.
Rechtsverhältnisse und Benutzung der Bäche.

Artikel 1.

      Die Bäche, unter welchen im gegenwärtigen Gesetze alle freifließenden, nicht schiffbaren und nicht floßbaren Flüsse und Bäche, sowie die zu allgemeinen Zwecken künstlich angelegten, nicht schiffbaren und nicht floßbaren Wasserläufe und Kanäle begriffen werden, sind öffentliche Gewässer und unterliegen dem gemeinen Gebrauche. Derselbe steht unter Beaufsichtigung des Staates.

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