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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/245

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 33.



      Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Verordnung bestimmt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 28. September 1887.

(L. S.)

LUDWIG.
Finger


Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Landeskulturgenossenschaften betreffend.

Vom 28. September 1887



      Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist zur Ausführung des Gesetzes vom Heutigen, die Landeskulturgenossenschaften betreffend, bestimmt worden, daß dasselbe mit dem 15. Oktober d. J. in Wirksamkeit zu treten hat und daß bis auf Weiteres die Funktionen der darin bezeichneten fachlichen Zentralbehörde von den beiden ständigen Mitgliedern der Centralstelle für die Landwirthschaft und die landwirthschaftlichen Vereine und dem Landeskulturinspektor zu versehen sind.
      Darmstadt, den 28. September 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Best.
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