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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B226

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Beilage Nr. 30.



§ 25 Absatz 2 a. a. O.) beziehungsweise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienstes (§ 2 a. a. O.), das ist für jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes etc. "Ein Pfennig", zu entrichten.
      Berlin, den 8. Dezember 1887.

Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.



Bekanntmachung.

      Auf Grund des § 24 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11.Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) wird der von dem Reichs-Versicherungsamt festgesetzte Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Hessen-Nassauischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft zu Frankfurt a. M. nachstehend bekannt gemacht.
      Berlin, den 8. Dezember 1887.

Das Reichs-Versicherungssamt.
Bödiker.


Prämien-Tarif
für die Versicherungsanstalt der Hessen-Nassauischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft.
Gefahrenklasse des berufsgenossenschaftlichen Gefahrentarifs.
Lohn-Prozente,
welche als
Prämie zu
entrichten sind.
Betrag der für
jede angefangene
halbe Mark des
in Betracht
kommenden
Lohnes zu
entrichtenden
Prämie.
%
Pfennig.
Gefahrenklasse I.

Ofensetzer
1
1/2
Gefahrenklasse II.

Bauglaser, Asphaltirer, Steinsetzer, Einrichter von Gas- und
Wasseranlagen, Tapetenankleber
21/2
11/4
Gefahrenklasse III.

Bauanstreicher, Baumaler, Gypser, Tüncher, Verputzer, Weißbinder,
Baulackirer, Schiffbauer in Holz, Kunst- und Dekorationsmaler bei
Bauten, Bauschreiner (-Tischler), Einsetzer, Schlosser und Anschläger,
Anbringung und Abnahme von Wetterrouleaus (Marquisen und
Jalousien)
3
11/2
Gefahrenklasse IV.

Betriebe für Bauunternehmung und Bauunterhaltung, Maurer, Zimmerer,
Stuckateure, Steinmetzen, Steinhauer, Bauklempner, Mühlenbau
in Holz
31/2
13/4
Gefahrenklasse V.

Dachdecker, Brunnenmacher, Betriebe für Blitzableiter-Anbringung,
-Abnahme, -Verlegung und -Reparaturen
4
2
Persönliche Werkzeuge