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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/Berichtigungen1
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Texterfassung: korrigiert | |
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Im Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1887, die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betreffend (Seite 130 des Regierungsblatts), ist in Zeile 3 von oben statt: "oder widerruflich übertragen worden" zu setzen:
Desgl. im Artikel 18 des Gesetzes vom 30. Juli 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend (Seite 154 des Regierungsblatts), in Absatz 3 statt: "Bei bereitstehenden Stauanlagen":