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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/091
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Regierungsblatt.
Nr. 16.
Inhalt: | Bekanntmachung, die Zeitdauer des für die Kandidaten des Finanzfachs und der technischen Fächer vorgeschriebenen Befähigungsaccesses und praktischen Kurses betreffend. |
die Zeitdauer des für die Kandidaten des Finanzfachs und der technischen Fächer vorgeschriebenen Befähigungsaccesses und praktischen Kurses betreffend.
Vom 20. Mai 1895.
Auf Grund der Bestimmung in § 5 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Juli 1879, die allgemeinen Staatsprüfungen in dem Finanzfach und den technischen Fächern betreffend, haben wir angeordnet und geben hierdurch bekannt, daß in geeigneten Fällen auf Nachsuchen bei uns die in den §§ 22 und 25 dieser Verordnung, beziehungsweise in den §§ 10 und 12 der Verordnung vom 4. August 1888 vorgeschriebene Dauer des bei den einzelnen Direktivbehörden abzuleistenden Accesses bis auf die Hälfte gekürzt und dafür der praktische Kursus bei den Lokalstellen um die entsprechende Zeitdauer verlängert werden kann.
Darmstadt, den 20. Mai 1895.
Weber.
Weissenbruch. |