Kopie des alten Systems |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/097
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
<<<Vorherige Seite [096] | Nächste Seite>>> [098] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig. |
Wenn eine gütliche Vereinbarung auch in diesem Termin nicht stattfindet, so ist über das Ergebniß der Besichtigung, insbesondere auch über die Frage, ob der Schaden von Wild herrührt, sowie über die Abschätzung des Schadens ein ausführliches, das Gutachten der Sachverständigen begründendes Protokoll aufzunehmen. Liegen erheblichere zusammenhängende Beschädigungen auf demselben Grundstück vor, welche den Betrag von drei Mark voraussichtlich übersteigen, so haben die Sachverständigen den Befund und die Abschätzung nach Maßgabe des Formulars C. zu protokolliren. | Anlage C. |