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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/183

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 31.


Darmstadt, den 8. Oktober 1895.


Inhalt:Verordnung, zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend.


Verordnung,
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend.


Vom 2. Oktober 1895.


      Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zum Vollzug des oben erwähnten Reichsgesetzes auf Grund des § 155 desselben hiermit verordnet, wie folgt:

§ 1.

      Die den "höheren" und "unteren Verwaltungsbehörden" durch das Reichsgesetz zugewiesenen Befugnisse sind von den Kreisämtern wahrzunehmen, insoweit nicht nachstehend Anderes bestimmt ist:

      1) Statutarische Bestimmungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen unserer Genehmigung (§ 142 in Verbindung mit §§ 105 b Absatz 2 und 119 a Absatz .2);
2) Beschwerden gegen Anordnungen der in § 134 f Absatz 2 bezeichneten Art sind

uns zur Entscheidung vorzulegen;

3) Ausnahmen von den in § 105 b getroffenen Bestimmungen über das Verbot der Sonntagsarbeit für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind
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