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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/197

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 36.


Darmstadt, den 26. Oktober 1895.



Inhalt:Bekanntmachung, den Verkehr mit übergangssteuerpflichtigen Gegenständen zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzenden Vereinsstaaten betreffend.



Bekanntmachung,
den Verkehr mit übergangssteuerpflichtigen Gegenständen zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzenden Vereinsstaaten betreffend.


Vom 11. Oktober 1895.



      Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 9. Dezember 1841 (Reg.-Bl. I Nr. 39) und vom 15. August 1867 (Reg.-Bl. I Nr. 35) wird Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

      1) Die Landstraße von Groß-Ostheim nach Mosbach ist vom 1. November l. J. an zur Uebergangsstraße für den Verkehr mit übergangssteuerpflichtigen Gegenständen erklärt und in Mosbach eine der Großherzoglichen Ortseinnehmerei Babenhausen zugewiesene Uebergangsstelle mit der Befugniß zur Eingangsrevision von Bier errichtet worden.
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