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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/B002
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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5) | sämmtliche Militärpapiere; | |
6) | falls keine Militärdienste oder solche nur bei der Ersatzreserve geleistet worden, oder falls seit der letzten militärischen Dienstleistung mehr als 2 Jahre abgelaufen sind, ein kreisgesundheitsamtliches Zeugniß über die für den Großherzoglichen Dienst im Baufach erforderliche, in der Bekanntmachung vom 17. Januar 1862 (Regierungsblatt Nr. 5) vorgeschriebene körperliche Qualifikation. Auf letztere Bekanntmachung muß in dem Zeugniß ausdrücklich Bezug genommen sein. | |
7) | Sonstige Zeugnisse über Vorbereitungs- und Berufsthätigkeit. |
Die unter 1-3 aufgeführten Zeugnisse dürfen nicht älter als 4 Wochen sein.
Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung müssen zur Zeit des Beginns derselben das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben.
In der Anmeldung ist eine genaue Angabe der Adresse beizufügen, sowie auch von der Zeit der Meldung an Anzeige über etwaige Veränderungen des Wohnorts schriftlich hierher zu erstatten.
Darmstadt, den 1. Januar 1895.
Abtheilung für Bauwesen.
Schäffer.
Kleinkopf.