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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/031

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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  von einem der Geschlechtsverwanden angefangen, und dann von nachfolgenden Verwanden fortgesezt worden.
10. Auszüge aus Leichenpredigten und Personalien, aus welchen aber nur die Eltern, und höchstens die Groseltern, nicht aber entferntere Anen, bewiesen werden können.


§. 37.

Dritte Klasse von Quellen: Denkmäler.
1. Siegel, nicht blos der Wappen wegen, sondern, sondern auch zur Unterscheidung und Bestimmung der Familien, insonderheit in den Fällen, wenn die FamlienNamen in den Urkunden und andern Nachrichten zweydeutig oder sonst unkenntlich sind. Nicht selten führen Personen aus einerley Familie zweyerley Namen, aber nur Ein Wappen im Siegel.
2. Münzen und Medaillen.
3. Stammbäume, die bey Ritterorden, Hochstiftern, Ganerbschaften etc. bereits aufgeschworen worden sind.
4. Überhaupt alle Inschriften in Kirchen, Kapellen, u. d. gl. Diese Inschriften sind nicht allezeit eingegraben oder eingehauen, sondern öfters blos auf Holz und andere ebene Flächen gemahlt oder geschrieben. Inschriften von der leztern Art werden natürlicherWeise durch das Alter schadhaft und unleserlich, und sind daher nicht selten renovirt, und dann zuweilen in ganz neuen Buchstaben dargestellt worden: auch haben ungeschickte Künstler manche Wörter und Namen falsch gelesen. Folglich ist bey dem Beweise aus erneuerten
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