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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/230

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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      zu diesen die Vererbung des Standes auf die Nachkommen, und bei unebenbürtigen Ehen erhebt sich nun die Frage, wessen Stand die Kinder erhalten sollen, des Vaters oder der Mutter, des Ober- oder des Untergenossen. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß das Kind der ärgeren Hand folgt. Ein Versuch, nach römischem Rechte den Stand der Mutter als maßgebend hinzustellen, hatte keine dauernde Wirkung. Wer seine Freiheit beweisen will, muß sie von drei Verwandten von Vaterseite und ebensoviel von Mutterseite beschwören lassen.[1] Doch machen die drei freien Stände unter sich eine Ausnahme vom strengen Ebenbürtigkeitsprinzip: Ehen zwischen ihren Angehörigen geben unter allen Umständen, auch wenn die Frau der niedriger geborene Teil ist, den Kindern den Stand des Vaters.[2]
    1. Vormundschaft: Zur Verwandtentutel ist Ebenbürtigkeit schlechterdings notwendig, zur ehelichen Vormundschaft und zur Gerichtsvertretung nicht.[3]
    2. Erbrecht: auf ebenbürtige Kinder vererbt das Vermögen der Eltern, unebenbürtige dagegen beerben nur den niederern parens. In Folge einer Mißheirat einander unebenbürtig gewordene Verwandte können sich gegenseitig nicht beerben.[4]

      Neben diesen landrechtlichen Bestimmungen schafft sich das Lehnswesen ein eigenes Ebenbürtigkeitsrecht.


  1. Göhrum I, S. 312 ff. Die höherstehende Frau erhält nach dem Tode des Mannes alle Rechte ihres früheren Standes zurück. Doch ist es wohl eine Übertreibung, wenn Schröder, ZRG, III, S. 472 f. und Heusler I, S. 188 aus dem Satze des Sachsenspiegels I, A. 16, § 2: it kint behalt sogedan recht, als it in geboren is, folgern, ein nach dem Tode des unfreien Vaters von einer freien Mutter geborenes Kind sei frei.
  2. Sächs. Landr. I, A, 16, § 2: Svar't kint is vri unde echt, dar behalt it sines vader recht. III, A. 72: Dat echte kind unde vri behalt sines vader schilt unde nimt sin erve unde der muder also of it ir evenburdich is oder bat geboren. Gegen Göhrum I, S. 337 f., der diese Stellen auf verschiedene Stufen der Schöffenbaren bezieht, vgl. Schröder ZRG. III, S. 468 f. und Heusler, I, S. 167 f.
  3. Göhrum I, S. 347 f.
  4. Ebenda S. 348 ff. Doch vgl. oben Anm. 2.
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