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Militär/Formationsgeschichte/Definitionen/Landsturm

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Portal:Militär -- militärischer-Begriff -- militärische Abkürzung -- Abkürzungen in den Verlustlisten des 1.WK


Landsturm

- siehe auch Wehrpflicht

Landsturm ist ein militärischer Begriff aus dem 19. Jahrhundert.

  • Im Deutschen Reich gab es den Landsturm 1. Aufgebot und den Landsturm 2. Aufgebot.
  • Alle männlichen Personen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr waren landsturmpflichtig.
    • Es sei den, sie...
      • haben aktiv gedient.
      • gehören der Reserve an.
      • gehören der Landwehr an.
    • Von der Landsturmpflicht sind befreit: Männer, die...
      • körperlich unfähig sind.
      • geistig unfähig sind.
      • moralisch unwürdig sind. (Zuchthäusler, unehrenhaft aus der Armee entlassen,...)
      • die einem der regierenden oder hohen Häuser angehören.


  • Landsturm 1. Aufgebot
    • zum Landsturm 1. Aufgebot gehören alle Männer vom 17. bis zum 39. Lebensjahr.


  • Landsturm 2. Aufgebot
    • zum Landsturm 2. Aufgebot gehören alle Männer vom 39. bis zum 45. Lebensjahr.


  • Aufgaben des Landsturms
    • Die Landsturmpflichtigen sind im Frieden von allen militärischen Übungen und Kontrollen befreit.
    • Im Kriegsfall haben sie sich nach erfolgten Aufruf an der Verteidigung zu beteiligen.
      • Im Regelfall sollten sie Objektschutz (sichern rückwärtiger militärisch wichtiger Objekte. z.B. Bahnhöfe, Brücken, Gefangenenlager, ...) betreiben, und damit reguläre Truppen für die Front freistellen.

Qu.: Das kleine Buch vom Deutschen Heere

Landsturmeinheiten des Ersten Weltkrieges

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