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Ortschaft

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Inhaltsverzeichnis

Der Begriff

Ortschaft ist ein Begriff mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen:[1]

  • Ein Wohnplatz oder eine Wohnsiedlung im weiteren Sinne (Ort)
  • Ein rechtlich definierter Teil einer Stadt oder Gemeinde, der mit besonderen Rechten ausgestattet ist. Oft handelt es sich um eine eingemeindete ehemalige Gemeinde.


Einzelne Definitionen

Deutschland

Pommern

In der Anordnung über die Neugliederung von Gemeinden im Kreis Anklam (Sonderbeilage zum Amtsblatt der Preußischen Regierung in Stettin Stück 13 vom 27. März 1937) wird in § 4 ausgeführt: "Die einzelnen zusammengeschlossenen Gemeinden sowie ihre Ortsteile erhalten als Gemeindeteile der neuen Gemeinden die Benennung "Ortsschaft". Die Benennung "Ortsteil" der neuen Gemeinden fällt fort."

Bundesrepublik Deutschland

Baden-Württemberg

Laut Gemeindeordnung des Landes[2] können in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen durch die Hauptsatzung der Gemeinde Ortschaften mit einem Ortschaftsrat und einem Ortschaftsvorsteher eingerichtet werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.

In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können dagegen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) eingerichtet werden.

Niedersachsen

Laut Gemeindeordnung des Landes[3] (§ 55e) sind Ortschaften Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung (der Gemeinde) bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden. Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine Ortschaften einrichten. In kreisfreien und größeren Städten gibt es demgegenüber Stadtbezirke.

Nordrhein-Westfalen

In der Gemeindeordnung des Landes[4], wird der Begriff Ortschaft als Synonym für Gemeindebezirk verwendet. Dies gilt für kreisangehörige Gemeinden, wozu auch die kreisangehörigen Städte zählen. In kreisfreien Städten werden dagegen Stadtbezirke gebildet.

Sachsen-Anhalt

Die Gemeindeordnung von Sachsen-Anhalt ermöglicht die Bildung von Ortschaften. Ausgeschlossen ist die Bildung von Ortschaften in Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden.

Thüringen

Laut Gemeindeordnung des Landes[5] (§ 4) können Gemeinden ihr Gebiet in Ortsteile aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden, die eine eigene Vertretung (Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat) erhält.

GOV-Objekttyp

144 - Ortschaft - {deu=Ortschaft}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list

Quicktext

Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt

 ist (auf deu) Ortschaft,

Eigenschaften

Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen

Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen

Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Besonderheiten

Beschreibung der Besonderheiten ...

 TEXT: Besonderheiten :TEXT

Ähnliche Objekttypen

Anmerkungen und Quellenangaben

  1. Deutsche Wikipedia: Wikipedia-Artikel Ortschaft
  2. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) §§ 67-73. Stand 1. Nov. 2008
  3. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579) (Stand Juni 2007)
  4. [https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), insbesondere § 39 (Stand Sept. 2017)
  5. Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455) (Stand Juni 2007)
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