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Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911/XVI

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Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911
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Verteilung der Bevölkerung nach Religionsbekenntnissen innerhalb Preußens nach dem Stande vom 1. Dezember 1910
LandesteileEvangelischeKatholischeIsaelitenAnderen Religionen Angehörige und Konfessionslose
ProvinzBrandenburg5.366.172543.115151.297103.289
"Hannover2.504.805405.69315.54516.393
"Hessen-Nassau1.518.989627.25851.78122.993
"Ostpreußen1.740.822299.87713.02719.449
"Pommern1.637.29956.2898.86214.471
"Posen646.5801.422.23826.5124.501
"Rheinland2.097.6194.916.92257.28750.212
"Sachsen2.830.151232.5737.83318.718
"Schlesien2.199.1142.962.78344.98519.080
"Schleswig-Holstein1.549.03253.5133.34315.116
"Westfalen1.947.6722.121.53421.03634.854
"Westpreußen789.081882.69513.95417.744
Hohenzollernsche Lande3.57267.91440520
Preußen24.830.90814.581.694415.867336.840

Landesvertretung.

      Preußen bildet eine erblich konstitutiouelle Monarchie. Als Grundlage für die Verfassung gilt das Gesetz vom 31. Januar 1850 mit mehreren später ersolgten Abänderungen. Staatsoberhaupt: Wilhelm II., Deutscher Kaiser und König von Preußen, geb. 27. Januar 1859, vermählt mit Augusta Victoria, Prinzessin zu Schleswlg-Holstein, geb. 22. Oktober 1858.

      Der Landtag besteht aus dem Herrenhaus und dem Abgeordnetenhaus. Das erstere setzt sich zusammen:

  1. aus dem vom Könige berufenen großjährigen Prinzen des Königlichen Hauses,
  2. auf Grund erblicher Berechtigung aus den Häuptern der Hohenzollernschen Fürstenfamilie und der standesherrlichen Familien sowie den 1847 zur Herrenkurie berufen gewesenen Fürsten, Grafen und Herren,
  3. aus Grund Berufung aus Lebenszeit aus den Inhabern der 4 großen preußischen Landesämter, den aus besonderem Allerhöchsten Vertrauen und den infolge von Präsentation bestimmter Korporationen berufenen Mitgliedern.

      Das Abgeordnetenhaus besteht aus 443 aus allgemeinen, indirekten Wahlen hervorgegangenen Mitgliedern.

      Die Kammern versammeln sich alljährlich. Die Legislaturperiode ist auf 5 Jahre festgesetzt.

      Zu jedem Gesetz ist die Uebereinstimmung des Königs und der beiden Häuser des Landtages notwendig.

Organisation der Staatsbehörden.

      I. Der Staatsrat.

      II. Das Staatsministerium; demselben sind unmittelbar unterstellt:

       a) das Zentral-Direktorium der Vermessungen im Preußischen Staate,

       b) der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte,

       c)   "  Disziplinarhof für nicht richterliche Beamte,

       d) das Königliche Oberverwaltungsgericht,

       e) das literarische Bureau des Staatsministeriums,

       f) die Ansiedlungskommission für Westpreußen und Posen,

       g) der Deutsche Reichs- und Königl. Preußische Staatsanzeiger,

       h) die Redaktion der Gesetzsammlung.

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