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Pfleggericht Schwaben/Protokolle/1759-60 (9686)
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
o. S. | (...) |
Gelting auf diss Ghrts für (?) anheut Ihr Stiefvatter Joseph Rättenhuber ieztiger Zechetmayr von Gelting vollkomment: begwalter zugegen, der auch de rato et grato zu caviren versprochen, volgenter gestalten verabredten: und beschlossen werden, als Nemb: undErst: verspricht sye Magdalena aus Handen gemelt ihres Vatters ermelt ihren Eheman zu einem recht beding: Heurathguet neben einer ehel: ausfärttigung zuzubringen: benantl. 750 fl. die welchen der Judicalien bekhandtnüss gmess ?) 500 fl. parr erlegt, somit, an dem deficuo aber müessen alle Jahr continuando zwischen Martini: und Weyhnachten ao: 1759 anfangent | |
alle iahr 50 fl. zur frisst erlegt werden, dahingegen thuet Er ihrAndertens sein unterm 21ten Oct. 1758 durch ybergab an sich gebracht sogenantes Schieslguett zu Finsing, so zum lobl: Closter Tegernsee freystüffts weis grundtbahr gehörig ist, auf verhoffent grundherrl: ratification nebst all übrig iezt: und konfftig: Vermögen crafft dis dergestalten anerheurathen, also das auf mitstehenten Änderungs fahl sye hirb: ihrer Heurathsprüche genuegsamb habhafft werden köhne, und auf die helfte vermögen alzeit zu sprchen haben solle, woryberdritten specialiter der Jungen Wochen (?), das dan das Weib von dem Man ohne | |
Hinterlassung Ehel: leibs Erben verstürbe, der hinterbleibente Mann iedan gehalten were, statt dess hrein gehkhomben Heurathguett in allen widerumben 500 fl. nach dem damaligen Vermögensstandt widerrumben hinauszugeben, da hingegen der Mann vor dem Weib mit Todt abginge, müeste sye seinen Geschwistrigten oder sonstiger negsten Erben in allen 300 fl. nach obiger Arth hinaus bezallen, Womit der Heurathsbrief beschlossen und von dem Thaill hiryber ghrtl: angelobt worden act: den 23ten Jenner 1759 | |
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schlossen worden als nebm: undErstl. verspricht er langhueber gedacht seinen Eheweib zu einen wahren Heurathguet nebst einer ferttigung an paren Gelt 350 fl. zuzubringen, woran auf den Hochzeittag 250 fl. negst worden die restierente 100 fl. aber miessen in Jährl: 30 fl. Fristen bezalt werden. Dahingegen thuet sye ihmAndertens des sogenanten Halben Harlacherhof zu Gelting, so zum aller christgläubiger Seelmbruederschafft zu Alten Hof in München leibrechtsweis gehörig ist, auf verhoffent grunderr: ratification (worauf er beraiths leibsrecht erhalten) nebst all ybrigen ietz: und konfftigen Vermögen Craft diss an verheyrathen | |
also das auf entstehenten Änderungsfahl er auf die Helfte des Vermögens allzeit zusprechen befuegt seyen solle. Waß nunDirttens die beedeseitigs Todtfähl anbetrüfft derentwillen ist abgeredt, und beschlossen worden, das der yberlebente Thaill des abgeleibten negsten Erben und befreunden für all: und alles 200 fl. nach dem damahligen Vermögens Standt hinausgeben, miesse. Wormit beschlossen und von denen Thailen ghrtl: angelobt worden. actl: den 10. Juny 1759 | |
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Bekandtnuß Pr 25 fl.den 24t Jenner ao: 1763 empfängt dis selbst gegenwerttige Sebastian Mez von Schwaben uxo noct: an heurathguett vom Jezigen Stepflpauern eine Früsst mit 25 fl. in beyseyn beed: Ghrts: Procuartoren | bahren Standts, welche sammentl: geschwistrigt ihn abwesenheit halber von ihrem verheurathen nästehenten Casparn sogenanten Obermayr zu Lindta mit gelaistet cavirung gewalthabent vertritt, auf den von Herrn Dechaten und Pfarrer zu Schwaben und hiesiger Pflegghrts obrigkeit non comulatio wegen erlangt mündl: consens ratione ybernennung dess guett und hinausbezahlung da yber sambes summa nachfolgenden hinauss abgeredt und beschlossen worden, als nemb undErstl: übergibt seye Wittib dessen Sohn Martin den einzeit lang muesig besessenen zum Wrdtl: Pfarr Gotteshaus Schwaben mit Leibsgerechtigkeit grundtbahr gehörig sogenanten ganzen |
den 3ten Jenner 1778 hat der Baur zu Boden nomine seines Eheweibs nun 250 fl. quittiert | Stephlpaurn Hof zu ermelten Riedt mit aller Rechtl: ein: und Zugehör, dan da darlezt verhanden und Inventieren todt: und lebendtigen Haus: und Paumans Fahrnus, item Schuldt: und Gegenschuldten und zwar der Ursula Kürmayrin Marckhts Dienerin zu Schwaben eheleibl: Sohn Georgen so denrmahlen zu Burg Rhain ansesig gleich gelt 85 fl. so der guetts ybernemmer in Jährl: 10 fl. zu bezahlen hat., dann Pörg- und Vormundtschaften Vermögen solche Porgschafften von der ybergeberin Eheman (?) gleich selbsten oder von dessen Verfahren herihren (?) und sich auf vill oder wenig belauffen doch das ybernehmer auf den Fahl, da derselben yber Kurz oder lang was hinweg zu bezahlen hätte, den regreß an der Ybergeberin oder dessen Erben zu suechen allerdings befuegt seyn solle mithin nichts davon besondert, noch ausgenommen, wie |
ybergabs Recht: und Landtsgebräuchig ist wormit ybernemer seines ansonst zusuechen gehabten Vätterl: Erbguettshalber pr. 250 fl. im behaltlich entrichten sonsten (?) nachAndertens schuldtig und gehalten seyn solle, seiner iedirten Muetter erben den sonderbahr ein kommenten natural austrag zu einem Zöhr Pfennig 50 fl. und zwar parr 10 fl. auf dessen Hochzeittag, den Rest aber in Jährl: 5 fl. Fristen abstossen. Weitters mues der Guetsannemmer dem Caspar Stöflpaur Obermayr von Riedt an dem pr. 450 fl. ausgesprochenen heurath guett yber erhaltenes noch 125 fl. Anna Sixtschneiderin von Schwaben an denen pr. 150 fl. gleichfahls ausgemachten heurathguett yber empfangenes nach 25 fl. dan denen 3 leedigen Schwösstern ieder zum einen ausgemacht Vätterl: Erb respee Heurathguett 250 fl. zuammen also 900 fl. dergestalten hinausbezahlen, das auf deren Verheurathung iede 100 fl. paar der Rest | |
aber in Jährl. 25 fl. Fristen so selber umb wexlungsweis zu zichen haben, behendtigt werden soll, selben Joch aber, da eine Schwösster sich verheurathet, so ist ybernemer mit der pactirten Früst zubekhommen, welches auch dem vorhandt hat bey einem Schaur oder Miss was (?) JahrDrittens ist ihme 3 en Geschwistrigten beyr Verheurathung iedweder ein gewöhnlich Fyrlchen (?) Klaydung dan Casten Pöttstatt und Pött mit 3 Pr. Schinadinen (?) und Harbenen yberziegen, mit einer kuhe oder 10 fl. Hifür zugeben, und eine morgen Suppen abzuraichen auf erkrankh mies er und dess andern aus disen drey Schwöster in frembden | |
dinnerschafft mues selbss zum Haimeth gebracht, sohin 3 Wochen lang mit der Cost und medicin versehen werden, auf längers andauern aber hat sich solches die Cost und medicamentae von dem ihrigen selbsten beyzuschaffen. Stirbt nun ein: und andree ein im ledigen Standt ohne machente Disposition, so hätte die ybrige gschwistrigten soclhes mit Ausschluss dess Guettsbesizers Gleichthaillig zu erben was yber abzuegen der funeralien ybrig verlbiebt Wormit diser Vertrag und ybergabs Brief beschlossen landtsgebräuchig gewehrschaffts laistung vesprochen, bis zur gänzl. erfüllung das sammentl. Vermögen unterschriben | |
den 26ten Juny ao: 1783 erlegt der Steflbaur zu Ried 2 Fristen a 25 mit 50 fl. welche selbst anwesender Balth: Singldinger Braunhäusl von Poying als Vormünder über das Amber: Töchterl Theresia richtig empfangen zu haben. | und hiryber obrigkeitl. angelobt worden. act: den 23t July ao: 1759 |
von Georgi bis Michaeli tögl. ain die ybrige Zeit aber nur ein Halbe Mass Milch, wochentl. an Montag die Ayr was vorhande, quatemb: ain Gulden in Gelt, ein zwey tt Schmalz abfolgen zulassen, wie nitweniger zu einer einbues Jährl: ein halbes Sch. Waize und eben sovill Korn und anstatt der Heirath (?) 7 tt Harr zubehendtigen. Neben obigen hat siye von dem mitten in Gartten stehenden Apflbaumb den völligen Genus, htzl: aber ist ihr zu österlicher Zeit 5 und zu weinacht 10 tt Fleisch, dan alle bachet ein Weisser Leib Brodt zu behendtigen, auch benöttigt zu graindten (?) und zu beschuhen auf erkrankh mues ihr ausgewarttet und auf absterben wan guett | |
aus zur Erden bestättigt werden, der Natural austrag sambt den allenfahls ybrig verbleibenten zöhrpfenning fahlent zu Guett zurückh. Wormit. | |
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obrigkeitl. angelobt wordten act: den 29. Jul< 1760 | |
als an: 1759 760 761 762 763 et 7164 dergestalten das Er hefür er schlage der Schaur oder nit iedes Jahres besondt am Gewöhnl: Stüfftag 12 fl. paar erlegt und an dißem den mündtist ausstand anwaxen lassen, sondern gegen ermelten Gotteshaus als ein Weur(? Stüffter sich erzaigen und anbey slebes allerdings Schadtloß halten solle und wolle daryber Er obrigkheitl. angelobt hat. aclt: den 31. Julij 1760 |