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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/055

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Vicarie zur Ehre Jacobi, Bartholomäi, Christophori, Georgii, Katharinä und Annä“ bestätigte der Bischof unter der Bedingung, daß der Vicar persönlich zur Stelle sei, drei Messen wöchentlich lese, eine Montags für alle Christenseelen, Dienstags von S. Anna und Freitags vom heiligen Kreuz. Wenn jemand im Kirchspiel Schönberg gebürtig passend dazu wäre, die Vicarie zu erlangen, so sollte einem solchen jedesmal von den Patronen, nämlich den Vorstehern des S. Jürgens Lehns zu Schönberg, der Vorzug gegeben werden. Nun aber präsentirten diese eben den vorhin gedachten Propsten Detlev Seestede, und der Bischof instituirte ihn zu dieser Vicarie. Man begreift freilich nicht wohl, wie ein Propst zu Preetz und Eutin, Domherr zu Lübeck, der vielleicht noch mehr Aemter hatte, zugleich Vicarius an einem Altar in einer Landkirche, bei welcher er sich aufhalten sollte, sein konnte. Allein da war Rath. Es ward ausgemacht, daß, weil Herr Detlevus funfzig Mark Hauptstuhls zu dieser Vicarie gegeben, er die Vicarie wieder, wann er wollte und an wen er wollte, resigniren und überlassen dürfe, wobei ihm, damit er nicht zu großen Nachtheil habe, freistehen solle, für die Zeit seines Lebens vom Besitzer des Lehns sich etwas auszubedingen. Worin dies bestanden, möchte man wohl wissen, aber hier gerade bricht die Urkunde ab, und der Schluß fehlt. — Man wußte überhaupt Rath, um es möglich zu machen, daß mehrere Pfründen an Einen Besitzer gelangen konnten. Bei den höheren Aemtern und Würden war schon längst eine solche Häufung auf Eine Person eingetreten, wovon sich sehr viele Beispiele anführen ließen. Da half man sich mit Stellvertretern, wie dies früher bei den Domcapiteln erwähnt ist. Aber bei den Stellen für die niedere Geistlichkeit, wo doch das Amt ausgerichtet werden sollte, mußte darauf gehalten werden, daß die Inhaber der Lehne zur Stelle blieben. Dennoch wurden solche kleinere Lehne auch nicht von der höheren Geistlichkeit verschmäht. Man wünschte dieselben auch gewissen Familien zu erhalten, bestimmten Personen die Einkünfte zuzuwenden. Dazu ward nun der Ausweg gefunden, daß man sogenannte Commenden stiftete, Pfründen ohne entsprechendes Kirchenamt[1]. — Eine solche Commende stiftete


  1. Das canonische Princip ist: beneficium datur propter officium. Ueber das exceptionelle Wesen der Commenden siehe: F. Walter, Lehrb. des Kirchenr. §. 142. K. F. Eichhorn, Grunds. des Kirchenr. Bd. II. S. 658 ff.
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