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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/052
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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scheinen. Auffallend ist dabei, daß gewisse hochwichtige Ausdrücke in der damaligen Landessprache noch nicht vorhanden waren, wie z. B. Gewissen, wofür immer das lateinische Conscientie gebraucht wird. Im Ganzen ist aber der Ausdruck durchaus gemeinverständlich, während in manchen heutigen Verordnungen, selbst solchen, die man in den Kirchen verliest, Fremdwörter nicht selten sind, die nur halb verstanden werden. Wir möchten für unsere künftige Kirchengesetzgebung dem Geiste der alten, wie sie uns vorliegt, volle Anerkennung wünschen. Die Kirchenordnung hat mehrere Jahrhunderte hindurch in vollster Geltung, Würdigung und Werthschätzung unter unseren Vorfahren gestanden, sie ist und bleibt daher ein hohes Denkmal und Zeugniß unserer Kirchengeschichte. Sie wurde, als 1559 Dithmarschen erobert und in das Herzogthum Holstein einverleibt ward, auf dieses Land ausgedehnt, und während des langen Zeitraumes der Landestheilungen blieb sie ein Band kirchlicher Einheit unter den getrennten Landestheilen. Die kirchliche Gesetzgebung der folgenden Zeit hat sich auf sie als ein durch die Reformation gelegtes Fundament zurückbezogen. Jedoch sind daneben besondere, wenn auch nicht so umfassende Kirchenordnungen erlassen worden für einzelne Landestheile, wie für Apenrade von Herzog Johann Adolph zu Gottorp am 1. Januar 1598, für den vormals Schauenburgischen Antheil die Constitution vom 19. März 1662, für den Großfürstlichen Antheil die Kirchenordnung vom 9. October 1731, für den Plönischen Antheil die Kirchenordnung vom 10. September 1732. In dem Stifte Lübeck hatte unsere allgemeine Kirchenordnung keine Geltung[1]. In der Rendsburger Synode 1691 werden die gefaßten Beschlüsse auf dieselbe gegründet, allein es wurde im Laufe der Zeit Manches in ihr veraltet, indem die Zustände, auf welche sie sich bezog, oder die sie voraussetzte, nicht selten einen andern Charakter angenommen hatten. Es änderte sich Manches durch die Praxis und das Gewohnheitsrecht, und es erschien nach und nach eine sehr große Anzahl auf das Kirchenwesen bezügliche Verordnungen und Verfügungen der Landesherren. Es war daher eine
- ↑ Im Stifte Lübeck wurde die Reformation 1535 eingeführt und ein Superintendent angestellt, der die geistliche Aufsicht zu führen hatte. Die zum Stifte gehörenden Kirchen waren: Eutin, Malent, Bosau, Neuenkirchen, Rensefeld, Genien, Hamberge. In der Stadt Lübeck kam die Reformation 1530 zu Stande, und die dortige Kirchenordnung wurde von Bugenhagen entworfen.