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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/064

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Beschlusses durch die Achtundvierziger und selbst durch die Landesversammlung nöthig werden[1].

In den nächsten Jahren nach Einführung der Reformation gab es wiederholt harte Conflikte des Landes mit der Geistlichkeit welche eifrig, selbst mitunter übereifrig, unter Führung ihrer Superintendenten, kirchliche und bürgerliche Reformen, die von ihr für nützlich und nöthig angesehen wurden, durchzusetzen sich bestrebte. Mehr als Ein Mal kam es dahin, daß die gesammten Geistlichen in schriftlichen Eingaben an die Achtundvierziger ihr Amt niederzulegen drohten. Dabei ist zu bedenken, daß damals die Prediger von den Kirchspielen gewählt wurden und gekündigt werden konnten, und daß auch dem Geistlichen das Aufkündigungsrecht zustand. Die Verbesserungen in der Verfassung, welche die Geistlichkeit dringend verlangte, betrafen aber vornehmlich: das Eherecht, die Sabbathsordnung, das Eideswesen, die Einführung der Todesstrafe für Mord und Todtschlag. Es ist an sich klar, daß solche Neuordnung in der Rechtsverfassung, wie die Geistlichkeit sie fordern zu müssen überzeugt war, und mit größter Energie ihre Ueberzeugung geltend machte, sehr tief in die meistens auf alter Sitte und Gewohnheitsrecht beruhenden Einrichtungen eingreifen mußte, und daher heftige Kämpfe mit der demokratischen, aber sehr conservativen Landesgemeinde unvermeidlich wurden. Solche fanden auch statt, und manches Blatt der Landeschronik mit einer ganzen Reihe von Documenten bezieht sich darauf[2].

Mit Recht forderte die Geistlichkeit, daß künftig die Copulanden drei Sonntage nach einander von der Kanzel proclamirt werden sollten, um Collision von Eheversprechen und die Ehe unter zu nahen Verwandten zu vermeiden[3]. Andere Bestimmungen über das Eherecht übergehen wir an dieser Stelle. Mit der eingeführten Kirchenreformation war die geistliche Jurisdiction und die bisherige Synodalgerichtsbarkeit aufgehoben, letztere ging auf die Kirchspielsgerichte als die ordentlichen Untergerichte des Landes über. Es blieb auch die Rügepflicht[4] des Kirchspielsvorstandes bei manchen,


  1. Es sind hierbei die kirchlichen Landesverordnungen von 1537—1554 zu vergl., welche Michelsen's Samml. altdithmars. Rechtsq. S. 179—194 enthält.
  2. Neocorus an verschiedenen Stellen
  3. Michelsen a. a. O.
  4. Michelsen, über die Genesis der Jury (1847) S. 142 ff.
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